1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. Die Bestellung des Bestellers ist bindend. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zuzusenden.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigung sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 An unseren Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, u.ä.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
2.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Internetauftritt oder sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen) veröffentlichte Angaben die Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Auch sonstige Angaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht. Wir behalten uns Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind ermittelte Erfahrungswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk, jedoch ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zum Zeitpunkt der Leistung können wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen. Auf Verlangen wird die Preiserhöhung nachgewiesen.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen spätestens 30 Tage nach ihrer Ausführung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen mit 7 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten, insbesondere für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung. Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht im Rückstand befindet.
3.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt.
3.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4. Leistungsfristen und –termine
4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat.
4.4 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.5 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z.B. Krieg, Brand, Streik, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Betriebsstörungen u.ä.), oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für diese Zeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann jede Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten.
4.6 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Wenn es sich bei dem Lieferzeitpunkt um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, ist der Schadensersatzanspruch aus Verzug auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und entsprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.8 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu berechnen.
5. Versicherung - Versand - Gefahrenübergang - Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum.
6.2 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum haben, gehen bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. In Bezug auf Artikel-, Qualitäts- und sonstige Angaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen übernehmen wir nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich als "Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie" bezeichnet wird.
7.2 Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 - die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind - beruhen.b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.c) der Besteller - unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist.
7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Ansprüche für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.
7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
8. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in einem Jahr.
8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
9. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung und Rücknahme von Verpackungen und Zahlung ist Wertheim.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist Wertheim. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.